MM Gruppe  
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Juni 2025

 

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der folgenden Unternehmen der MM Gruppe (nachfolgend einheitlich „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Kunden („Auftraggeber“):

  • MM Gruppe GmbH
  • MM Transportlogistik e.K.
  • MM FahrzeugFlotte e.K.
  • MM Transportlogistik S.R.L.

(2) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

§ 2 Leistungsbeschreibung
(1) Die Auftragnehmer erbringen Transport- und Logistikdienstleistungen sowie damit verbundene Leistungen. Dazu gehören insbesondere:
Teil- und Komplettladungen im europäischen Raum

  • temperaturgeführte Transporte
  • Linien- und Truckingverkehre (z. B. Auflieger, Container)
  • Kurier- und Paketdienste
  • Spezialtransporte
  • Vermietung und Leasing von Fahrzeugen und Fuhrparkkomponenten

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag, Angebot oder Vertrag.

§ 3 Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung eines Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder durch Annahme eines Auftrags durch den Auftragnehmer zustande.
(2) Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.

§ 5 Lieferung, Leistung und Verzug
(1) Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
(2) Bei höherer Gewalt, Streik, behördlichen Maßnahmen oder anderen unvorhersehbaren und nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
(3) Schadensersatzansprüche wegen Verzug sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 6 Haftung und Versicherung
(1) Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie, sofern anwendbar, nach den §§ 407 ff. HGB (Frachtrecht).
(2) Für Transportschäden gelten die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, besondere Risiken, Werte oder Eilbedürfnisse vorab schriftlich mitzuteilen. Auf Wunsch kann eine Transportversicherung gegen gesonderte Vergütung abgeschlossen werden.

§ 7 Rücktritt und Stornierung
(1) Eine Stornierung bereits erteilter Aufträge durch den Auftraggeber ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers möglich.
(2) Im Falle einer kurzfristigen Stornierung können dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Aufwendungen und Kosten in Rechnung gestellt werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Fahrzeugvermietung
(1) Bei der Vermietung oder dem Leasing von Fahrzeugen bleibt das Eigentum am Fahrzeug beim jeweiligen Auftragnehmer.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln, Wartungsfristen einzuhalten und es nicht an Dritte weiterzugeben.

§ 9 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung verarbeitet und unterliegen den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung auf der Website des jeweiligen Auftragnehmers zu entnehmen.

§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des jeweiligen Auftragnehmers.
(3) Für Verträge mit der MM Transportlogistik S.R.L. findet ebenfalls deutsches Recht Anwendung, sofern nicht zwingendes ausländisches Recht entgegensteht.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung
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